Für alle, die im Freitagsgebet oder in einem anderen Gebet jemandem hinterher beten, ist esPflicht:
· Dass man nicht vor dem Standpunkt des Vorbeters (Imâm) steht und ihm nicht in der Takbîratu l-’Ihrâmvoraneilt. Das gleichzeitige Aussprechen der Takbîratu l-’Ihrâm macht das Gebet des Hinterherbeters (Ma’mûm) ungültig. In den anderen Bestandteilen des Gebetes, (wie z. B. der Verbeugung oder Niederwerfung) ist das gleichzeitige Ausführen jedoch missbilligt (Makrûh), außer beim at-Ta’mîn (’Âmîn).
· Das Voraneilen in einem Hauptbestandteil, welcher zu den Bewegungen gehört, ist verboten. Das Gebet wird durch das Voraneilen oder Verspäten dem Vorbeter gegenüber, ohne entschuldbaren Grund, in zwei nacheinanderfolgenden langen Hauptbestandteilen, welche zu den Bewegungen gehören, oder in einem langen und kurzen Hauptbestandteil ungültig. Die Verspätung dem Vorbeter gegenüber in mehr als drei langen Hauptbestandteilen, auch mit entschuldbarem Grund, führt zur Ungültigkeit des Gebetes. Verspätet man sich, um al-Fâtihah zu Ende zu lesen und der Vorbeter hat bereits die Verbeugung und die beiden Niederwerfungen beendet und sich anschließend zum Taschahhud hingesetzt oder ist aufgestanden, unterbricht der Hinterherbeter das Lesen der Sure al-Fâtihah, und bringt sich in Einklang mit dem Vorbeter und nach dem Gruß seines Vorbeters verrichtet er eine Gebetseinheit. Beendet der Hinterherbeter das Lesen der Sure
al-Fâtihah, bevor sich der Vorbeter zum Taschahhud hingesetzt hat oder aufgestanden ist, fährt der Hinterherbeter gemäß seiner Reihenfolge fort.
· Dass man in Kenntnis über die Bewegungen seines Vorbeters ist.
· Dass man in einer Moschee (al-Masdjid) zusammenkommt; außerhalb einer Moschee darf die Distanz zwischen Vorbeter und Hinterherbeter nicht mehr als 300 Ellen (Dhirâ^) überschreiten.
· Dass zwischen Vorbeter und Hinterherbeter kein Hindernis besteht, welches den Zugang zum Vorbeter verhindert.
· Dass die Übereinstimmung der Art der Gebete des Vor- und Hinterherbeters gegeben sein muss. Das Folgen eines Betenden der täglichen Pflichtgebete hinter jemandem, der das Verstorbenengebet (Salâtu l-Djanâzah) verrichtet, ist demnach ungültig.
· Dass Vorbeter und Hinterherbeter sich nicht in etwas Empfohlenem (Sunnah) widersprechen, was eine eindeutige Abweichung zeigt, wie das Ausführen oder Unterlassen des ersten Taschahhud; d. h. wenn der Vorbeter sich zum ersten Taschahhud setzt, setzt sich auch der Hinterherbeter hin, oder lässt der Vorbeter den Taschahhud aus, steht der Hinterherbeter mit ihm auf.
· Dass der Hinterherbeter das Folgen des Vorbeters im Freitagsgebet während des Aussprechens der Takbîratu l-’Ihrâm beabsichtigt. In den anderen Gebeten muss die Absicht vor dem Folgen und dem langen Warten erfolgen, d. h. bevor man dem Vorbeter absichtlich folgt. Folgt der Hinterherbeter dem Vorbeter und wartet lange, um ihm zu folgen, ohne die erforderliche Absicht dafür gefasst zu haben, ist das Gebet des Hinterherbeters ungültig. Wenn er aber unbeabsichtigt mit dem Vorbeter übereinstimmt, ist sein Gebet nicht ungültig geworden. Fazit ist: Wenn man dem Vorbeter absichtlich folgt, ohne die erforderliche Absicht dafür gefasst zu haben, ist das Gebet ungültig, gleichgültig ob die Wartezeit lang oder kurz ist. Wartet man jedoch lange auf den Vorbeter, folgt ihm aber nicht in den Bewegungen, ist sein Gebet nicht ungültig.
· Der Vorbeter ist verpflichtet, die Absicht als Vorbeter im Freitagsgebet und in dem wiederholenden Gebet (Mu^âdah) zu fassen, in den anderen Gebeten ist es empfohlen. Das wiederholende Gebet, ist jenes Gebet, welches man ein zweites mal betet, nachdem man es in der Gemeinschaft oder einzeln verrichtet hat, wenn man jemanden findet, mit dem man gemeinsam betet oder man hat in einer Gemeinschaft gebetet, möchte jedoch, dass demjenigen, der zum Beten gekommen ist, die Belohnung für das Gemeinschaftsgebet nicht entgeht.
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