DIE GROSSWASCHUNG (AL GHUSL)

Zu den Voraussetzungen des Gebetes gehört die Reinheit von dem, was die Großwaschung (al-Ghusl) beansprucht, indem man die Großwaschung durchführt oder die trockene Reinigung (at-Tayammum), falls die Großwaschung nicht vorgenommen werden kann.

Nach Eintritt folgender fünf Fälle wird die Großwaschung Pflicht:

1) Austritt von Samen.

2) Geschlechtsverkehr (Djimâ^).

3) Beendigung der Menstruation (Hayd).

4) Beendigung des Wochenflusses (Nifâs).

5) Geburt (Wilâdah).

Die Pflichten der Großwaschung sind zwei:

1. Die Absicht zu fassen, die große Pflichtwaschung (al-Ghuslu l-Wâdjib) durchzuführen oder eine ähnliche Absicht zu fassen.

2. Waschen des gesamten Körpers mit Wasser, einschließlich Haut und Haar, auch wenn das Haar dicht ist.

Dem Djunub[3] ist das bereits Erwähnte, das Lesen des Qur’ân und der Aufenthalt in der Moschee (Masdjid) verboten.

 

Der Menstruierenden und Wöchnerin ist das bisher Erwähnte, das Fasten vor Beendigung der Menstruation oder des Wochenflusses verboten, sowie ihr auch verboten ist, dem Ehemann oder Herren die Befriedigung zwischen ihrem Bauchnabel und Knie, vor der Durchführung der Großwaschung, zu ermöglichen; nach Aussage einiger Gelehrten ist hierbei nur der Geschlechtsverkehr verboten.


 

 


 Djunub: diejenige Person, die Geschlechtsverkehr oder Samenerguss hatte

 
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