DAS GEMEINSCHAFTS- UND FREITAGSGEBET

Das Gemeinschaftsgebet (Salâtu l-Djamâ^ah) ist eine kollektive Pflicht (Fardu Kifâyah) für die freien, volljährigen und wohnhaften (al-Muqîmûn) Männer, die keinen entschuldbaren Grund für die Nichtteilnahme am Gemeinschaftsgebet haben.

Das Freitagsgebet (Salâtu l-Djumu^ah) ist eine individuelle Pflicht (Fardu ^Ayn) für die Erwähnten, wenn zu diesem Freitagsgebet vierzig verantwortliche, einheimische (al-Mustawtinûn) Männer zusammenkommen, die in Häusern wohnen, nicht in Zelten, da das Freitagsgebet für die Zeltbewohner keine Pflicht ist.

Das Freitagsgebet ist auch für diejenigen Pflicht, welche die Absicht haben, vier ganze Tage, ohne Ein- und Ausreisetag, in der Ortschaft, in der das Freitagsgebet verrichtet wird, zu bleiben.

Dies gilt auch für denjenigen, der den lauten Gebetsruf aus einer Richtung der Ortschaft, in der das Freitagsgebet verrichtet wird, hört.

Die Voraussetzungen des Freitagsgebetes sind:

· Die Zeit des Mittagsgebetes.

· Zwei Ansprachen (Khutbatân) vor dem Verrichten des Freitagsgebetes, welche von den vierzig Männern, die die oben genannten Vorraussetzungen erfüllen, gehört werden.

· Das Verrichten des Freitagsgebetes in der Gemeinschaft dieser vierzig Männer.

· In einer Ortschaft darf kein anderes Freitagsgebet gleichzeitig stattfinden. Wenn das eine dem anderen Gebet mit dem Aussprechen der Takbîratu 
l-’Ihram
 (Allâhu ’Akbar sagen) vorauseilt, ist das vorausgegangene Gebet gültig und das darauffolgende nicht.

Dies gilt nur, wenn die hierzu Verpflichteten an einem einzigen Ort zusammenkommen könnten. Ist dies jedoch schwierig, so ist das vorausgegangene und das darauffolgende Freitagsgebet gültig.

 

Die Hauptbestandteile der zwei Ansprachen sind:

· In beiden Ansprachen Allâh danken, (indem man z. B. sagt: „al-Hamdu lil-Lâh“).

· In beiden Ansprachen As-Salâtu ^Ala n-Nabiyy, indem man sagt: „Allâhumma Salli ^Alâ Muhammad“.

· In beiden Ansprachen zur Rechtschaffenheit (at-Taq) auffordern.

· In einer der beiden Ansprachen das Aufsagen einer Âyah aus dem Qur’ân, deren Bedeutung verständlich ist.

· In der zweiten Ansprache das Aufsagen eines Bittgebetes (ad-Du^â’) für die Muslime.

Die Voraussetzungen der zwei Ansprachen sind:

· Die Reinheit vom Zustand, welcher eine der beiden Waschungen beansprucht (al-Hadathayn) und die Reinheit von Unreinheit am Körper, Ort und dem bei sich Getragenen.

· Die Bedeckung der Blöße.

· Das Stehen.

· Das Sitzen zwischen den beiden Ansprachen und das Aufeinanderfolgen ihrer Hauptbestandteile.

· Das Aufeinanderfolgen der beiden Ansprachen und des Gebetes.

· Die Hauptbestandteile der zwei Ansprachen müssen in arabischer Sprache gehalten werden.



 Fardu Kifâyah: Führt ein Teil der Muslime diese Pflicht aus, entfällt diese für die anderen Muslime.

Fardu ^Ayn: Eine Pflicht, die jedem verantwortlichen Muslim obliegt.

 
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