Die Teilwaschung wird ungültig:

Die Teilwaschung wird ungültig:

· durch Ausscheidungen aus den Ausscheidungsorganen, außer bei Samen (Maniyy),

· durch Berühren der menschlichen Geschlechtsteile oder des Afters mit der Handinnenfläche, ohne ein Hindernis dazwischen,

· durch Berühren der Haut einer ’Adjnabiyyah, die ein Alter erreicht hat, ab dem sie als begehrenswert gilt,

· bei Verstandesverlust,

· durch Einschlafen, nicht aber wenn das Hinterteil fest aufliegt.

Demjenigen, dessen Teilwaschung ungültig geworden ist, ist das Gebet, die Umkreisung der Kaˆbah (at-Tawâf) und das Tragen und Berühren des Qur’ân
(al-Mushaf) verboten; dem unterscheidungsfähigen Kind (Mumayyiz) ohne Teilwaschung aber darf der Qur’ân mit dem Ziel des Lernens gegeben werden.


 Adjnabiyyah: Diejenige, die nicht zu den Mahram gehört. Mahram ist eine Person, die man niemals im Leben heiraten darf, auf Grund der Verwandtschaft (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits), der Heirat (Schwiegereltern) und der Verwandtschaft aus dem Grund des Stillens.

 
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