Die Teilwaschung wird ungültig:
· durch Ausscheidungen aus den Ausscheidungsorganen, außer bei Samen (Maniyy),
· durch Berühren der menschlichen Geschlechtsteile oder des Afters mit der Handinnenfläche, ohne ein Hindernis dazwischen,
· durch Berühren der Haut einer ’Adjnabiyyah, die ein Alter erreicht hat, ab dem sie als begehrenswert gilt,
· bei Verstandesverlust,
· durch Einschlafen, nicht aber wenn das Hinterteil fest aufliegt.
Demjenigen, dessen Teilwaschung ungültig geworden ist, ist das Gebet, die Umkreisung der Kaˆbah (at-Tawâf) und das Tragen und Berühren des Qur’ân
(al-Mushaf) verboten; dem unterscheidungsfähigen Kind (Mumayyiz) ohne Teilwaschung aber darf der Qur’ân mit dem Ziel des Lernens gegeben werden.
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