DAS FASTEN UND WAS DAMIT ZUSAMMENHÄNGT

Jeder verantwortliche Muslim ist verpflichtet, im Monat Ramadân zu fasten. Das Fasten der Menstruierenden und Wöchnerin ist nicht gültig und sie sind verpflichtet, es nachzuholen.

Demjenigen, der sich auf einer Qasr-Reise befindet, ist es erlaubt, das Fasten, auch wenn es nicht beschwerlich ist, zu unterbrechen.

Für Kranke, Schwangere und Stillende, denen das Fasten eine nicht auszuhaltende Beschwerlichkeit bereitet, ist es erlaubt das Fasten zu unterbrechen. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Tage nachzuholen.

Es ist Pflicht:

1. die Absicht für das Fasten in jeder Nacht von Ramadân für den folgenden Tag zu fassen und im Herzen festzulegen.

2. sich von Folgendem zu enthalten:

· Geschlechtsverkehr.

· Masturbation, d. h. die Herbeiführung des Samenergusses durch die Hand.

· Absichtliches Erbrechen.

· Abtrünnigkeit (ar-Riddah).

· Einführen von allem was ein Volumen besitzt, in das Innere des Körpers, außer dem eigenen, unvermischten, sauberen Speichel, der nicht außerhalb des Mundes gelangt war.

· Verstandesverlust, sei es auch nur für einen Augenblick.

· Ohnmacht, wenn sie den ganzen Tag andauert.

Das Fasten an den beiden Festtagen (^îdu l-Adhâ, ^îdu l-Fitr) und an den drei Tagen, die dem Opferfest folgen (Ayyâmu t-Taschrîq), ist nicht gültig.

Auch ist das Fasten in der zweiten Hälfte des Monats Scha^bân  und am Tag des Zweifelns (Yawmu sch-Schakk) nicht gültig, es sei denn, man verbindet das Fasten der zweiten Hälfte des Monats mit der ersten, oder man fastet aus Grund des Nachholens (al-Qadâ’), der Gelübde (an-Nadhr) oder des gewohnten Fastens 
(al-Wird), wie derjenige, der gewohnt ist, montags und donnerstags zu fasten.

Wer das Fasten an einem Tag von Ramadân ohne erlaubten Grund durch Geschlechtsverkehr bricht, hat eine Sünde begangen und ist verpflichtet, diesen Tag möglichst schnell nachzuholen und die Dhihâr-Kaffârah auszuführen.

Diese ist: die Freilassung eines Sklaven; wenn er dazu nicht in der Lage ist, fastet er zwei Mondmonate hintereinander; wenn er dazu nicht in der Lage ist, gibt er 60 Bedürftigen jeweils einen Mudd Weizen oder etwas Anderes vom überwiegenden Grundnahrungsmittel des Landes. Ein Mudd ist die Menge, die beide Handflächen mittelgroßer Hände füllt.



 Qasr-Reise: Eine Reise, deren Entfernung mindestens 48 Meilen, nach islamischem Recht, beträgt. Eine Meile (Mîl) beträgt nach einer Aussage 2000 Ellen.

 Scha^bân: 8. Monat nach Mondkalender.

 
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