DIE TEILWASCHUNG

Zu den Voraussetzungen des Gebetes gehört die Teilwaschung (al-Wudû’), deren Pflichten sechs sind:

1. Die Absicht der Reinheit für das Gebet oder eine andere gültige Absicht zu fassen, während man das Gesicht wäscht, d. h. gleichzeitig beim Waschen dieses, nachImâm asch-Schâfi^iyy. Nach Imâm Mâlik reicht es jedoch aus, wenn die Absicht kurz vor dem Waschen des Gesichtes gefasst wird.

2. Waschen des gesamten Gesichtes, vom Stirnhaaransatz bis zum Kinn und von Ohr zu Ohr, einschließlich Haar und Haut, nicht aber das Innere des dichten Bartes des Mannes.

3. Waschen der Hände, Unterarme einschließlich der Ellenbogen und allem, was sich auf ihnen befindet.

4. Abstreifen des Kopfes oder eines Teils mit Wasser, selbst wenn es nur ein Haar ist, welches sich in dem bestimmten Kopfbereich befindet.

5. Waschen der Füße einschließlich der Knöchel oder das Abstreifen des Khuff mit Wasser, wenn die Voraussetzungen dafür erbracht worden sind.

6. Die Reihenfolge, wie genannt, einzuhalten.



 Khuff: Ähnlich einem Schuh, welcher den Fuß einschließlich Knöchel bedeckt.

 
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