Zu den Voraussetzungen des Gebetes gehört, dass Folgendes von Unreinheit rein ist:
1) Der Körper.
2) Die Kleidung.
3) Der Gebetsort.
4) Das bei sich Getragene, wie z. B. eine Flasche, die man bei sich trägt.
Wenn ein Betender oder was er bei sich trägt von Unreinheit getroffen wird, so ist sein Gebet ungültig, es sei denn, er beseitigt sie sofort und sie war trocken oder es wird davon abgesehen, wie z. B. das Blut der eigenen Wunde.
Wird von der Unreinheit nicht abgesehen, ist man verpflichtet, den Geschmack, die Farbe und den Geruch mit reinigendem Wasser zu beseitigen. Die gesetzesmäßige Unreinheit (an-Nadjâsatu l-Hukmiyyah) wird dadurch beseitigt, indem Wasser darüber fließt. Die gesetzesmäßige Unreinheit ist die Unreinheit, welche weder Farbe, Geschmack noch Geruch aufweist. Die Unreinheit des Hundes wird durch siebenmaliges Waschen, einmal davon mit reiner Erde vermischt, beseitigt. Das Waschen, welches die sichtbare Unreinheit beseitigt, auch wenn es mehrmals war, zählt als einmal.
Ist das Wasser wenig, d. h. geringer als Qullatayn, wird vorausgesetzt, dass das Wasser über die verunreinigte Stelle fließt. |