DIE PILGERFAHRT UND DIE ^UMRAH

Die Pilgerfahrt und die ^Umrah sind einmal im Leben für jeden freien und verantwortlichen Muslim Pflicht, der finanziell in der Lage ist, nach Makkah zu reisen und in sein Heimatland zurückzukehren, wenn das Geld in der Zeit seiner Abwesenheit bis zu seiner Rückkehr über seine Schulden, über die Kosten seiner angemessenen Unterkunft und Kleidung und über seinen Unterhalt und den Unterhalt derer, für die er unterhaltspflichtig ist, hinausgeht.

Die Hauptbestandteile (al-’Arkân) der Pilgerfahrt sind sechs:

1. Al-Ihrâm, d. h. dass man im Herzen die Absicht fasst, indem man sagt: „Ich beabsichtige die Pilgerfahrt oder die ^Umrah durchzuführen.“

2. Der Aufenthalt auf ^Arafah (am 9.Tag des Monats Dhul-Hidjdjah), ab der Zeit des Mittagsgebetes bis zur Morgendämmerung, welche der Festnacht folgt.

3. Die Umkreisung der Ka^bah (at-Tawâf).

4. Das siebenmalige Laufen zwischen den eingeebneten Hügeln as-Safâ und al-Marwah.

5. Das Abrasieren (al-Halq) oder Kürzen (at-Taqsîr) der Kopfhaare.

6. Das Einhalten der Reihenfolge in der Mehrzahl der Hauptbestandteile.

Diese sind, mit Ausnahme des Aufenthalts auf ^arafah, auch die Hauptbestandteile der ^Umrah.

Diese Hauptbestandteile (Arkân) haben Pflichten (Furûd) und Voraussetzungen (Schurût), die man unbedingt einzuhalten hat.

Für die Umkreisung der Ka^bah wird vorausgesetzt:

· Dass eine Strecke ab dem schwarzen Stein bis zum Schwarzen Stein sieben mal zurückgelegt wird.

· Die Bedeckung der Blöße (al-^Awrah).

· Die Reinheit.

· Dass die Ka^bah zu seiner Linken ist, wobei man ihr nicht die Brust oder den Rücken zuwendet.

Demjenigen, der al-Ihrâm gefasst hat, ist Folgendes verboten:

· Auftragen von Parfüm.

· Einreiben des Kopfes und des Bartes mit Öl, flüssigem Fett oder Bienenwachs.

· Schneiden und Entfernen von Finger- oder Fußnagel oder Haar.

· Geschlechtsverkehr oder sein Vorspiel.

· Abschließen eines Ehevertrages.

· Das Jagen essbarer, wilder Tiere.

· Für den Mann: Bedeckung des Kopfes und das Tragen von genähter Kleidung, Verfilztem oder Ähnlichem.

· Für die Frau: Bedeckung des Gesichtes und das Tragen von Handschuhen.

Derjenige, der eines dieser verbotenen Dinge tut, begeht eine Sünde und ist verpflichtet die Fidyah  auszuführen.

Der Geschlechtsverkehr führt zusätzlich zur Ungültigkeit und man ist verpflichtet, die ungültiggewordene Pilgerfahrt fortzusetzen und diese schnellstmöglichst nachzuholen. D. h. derjenige dessen Pilgerfahrt durch Geschlechtsverkehr ungültig geworden ist, darf diese nicht unterbrechen, führt sie zu Ende aus und holt sie im kommenden Jahr nach.

Weiterhin ist man zu Folgendem verpflichtet (Wâdjibât):

· Ausführung des Ihrâm an der dafür festgelegten Stelle (al-Mîqât). Der qât ist eine Stelle, die der Gesandte Gottes, Muhammad, r, für den Ihrâmfestgelegt hat, wie z. B. das Gebiet, welches Dhu l-Hulayfah genannt wird und für die Bewohner Madînas und diejenigen, die aus dieser Richtung anreisen, als qât gilt.

· Die Übernachtung in Muzdalifah, nach einer Aussage.

· Die Übernachtung in Minâ, nach einer Aussage.

Diese Übernachtungen sind nach einer anderen Aussage nicht Pflicht.

· Werfen der Steinchen an dem Djamaratu l-^aqabah am Opfertag.

· Werfen der Steinchen an den drei Djamarât, an den drei Tagen, die dem Opferfest folgen.

· Die Abschiedsumkreisung. Nach einer Aussage der schâfi^îtischen Rechtsschule ist diese Pflicht.

Wird eine dieser sechs Pflichten (Wâdjibât) nicht erbracht, wird die Pilgerfahrt nicht ungültig, jedoch begeht man eine Sünde und ist verpflichtet, dieFidyah auszuführen.

Im Gegensatz dazu ist die Pilgerfahrt nicht gültig, wenn die bereits erwähnten Hauptbestandteile (Arkân) nicht erbracht werden. Durch die Schlachtung eines Schafes kann dies nicht ersetzt werden.

Demjenigen, der sich im Zustand des ’Ihram befindet oder auch nicht, ist das Jagen von Tieren und das Abschneiden und Wegzupfen der Pflanzen in denHaramayn von Makkah und Madînah verboten. Wird dies in Makkah begangen, so kommt die Ausführung der Fidyah hinzu. Das Jagen von Tieren, das Abschneiden und Wegzupfen der Pflanzen im Haram von Madînah zieht die Ausführung der Fidyah nicht nach sich.

Der Haram von Madînah befindet sich zwischen den Bergen ^Ayr und Thawr.



 Dhul-Hidjdjah: 12. Monat nach Mondkalender.

Für den Mann: zwischen Bauchnabel und Knie.

Für die Frau: gesamter Körper, außer Gesicht und Hände.

 Wie auch das Benutzen parfümhaltiger Produkte, z. B. Seife.

 Fidyah: Rituelle Leistung für bestimmte unterlassene oder begangene Handlungen.

 Nur bei der Pilgerfahrt (al-Hadjdj) unterscheiden die Schâfi^îten zwischen den Hauptbestandteilen (Arkân) und den Pflichten (Wâdjibât). Unterlässt der Pilger einen Hauptbestandteil (Rukn) ist seine Pilgerfahrt ungültig. Unterlässt er im Gegensatz dazu eine Pflicht (Wâdjib), wie z. B. das Werfen der Steinchen, ist die Pilgerfahrt nicht ungültig, jedoch begeht er eine Sünde und ist verpflichtet die Fidyah auszuführen.

 Djamratu l-^Aqabah: An dieser Stelle erschien Satan dem Propheten Ibrâhîm, ^Alayhi s-Salâm, um ihm einzuflüstern. Daraufhin bewarf ihn der Prophet Ibrâhîm, ^Alayhi s-Salâm, aus Verachtung mit Steinen.


 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden