DAS VERSTORBENENGEBET UND WAS DAMIT ZUSAMMENHÄNGT

Das Waschen des Toten, seine Umhüllung (at-Takfîn) in das Leichentuch 
(al-Kafan), das Verrichten des Verstorbenengebetes und seine Beerdigung ist eine kollektive Pflicht, wenn dieser lebend geboren wurde und Muslim war.

Pflicht gegenüber einem Dhimmiyy  ist die Umhüllung in das Leichentuch und die Beerdigung, und gegenüber einem Totgeborenen die Waschung, die Umhüllung in das Leichentuch und die Beerdigung. Das Verstorbenengebet wird nicht für den Dhimmiyy und das Totgeborene verrichtet.

Wer aus dem Grund des Kampfes gegen die Ungläubigen stirbt, wird in seinen Kleidern beerdigt, denen hinzugefügt wird, wenn diese nicht ausreichen. Dieser wird weder gewaschen noch wird für ihn das Verstorbenengebet verrichtet.

Die Mindestwaschung:

Die Beseitigung der Unreinheit und die Waschung seiner gesamten Haut und Haare, auch wenn diese dicht sind, einmal mit reinigendem Wasser.

Die Mindestumhüllung:

Die Umhüllung des gesamten Körpers. Derjenige, der eine Erbschaft hinterlassen hat, die über seine Schulden hinausgeht, wird mit drei Tüchern umhüllt, wenn er im Testament nicht bestimmt hat, dies zu unterlassen.

Das Mindestverstorbenengebet:

1. Die Absicht fassen, das Pflichtgebet für den Verstorbenen zu verrichten, während man „Allâhu ’Akbar“ sagt.

2. Das Stehen während des Verrichtens des Verstorbenengebetes, wenn man dazu in der Lage ist.

3. Dann das Lesen der Sure al-Fâtihah.

4. Dann „Allâhu ’Akbar“ sagen.

5. Dann „Allâhumma Salli ^Alâ Muhammad“ sagen.

6. Dann „Allâhu ’Akbar“ sagen.

7. Dann Allâh um Vergebung und Gnade für den verstorbenen Muslim bitten, indem man sagt: „Allâhumma Ghfir Lahû wa Rhamhu“.

8. Dann „Allâhu ’Akbar“ sagen.

9. Und dann „as-Salâmu ^Alaykum“ sagen.

Die Voraussetzungen des Gebetes und die Unterlassung der ungültigmachenden Handlungen sind auch hier unbedingt zu beachten.

Die Mindestbeerdigung:

Das Ausheben einer Grube, die den Geruch des Verstorbenen zurückhält und ihn vor Raubtieren schützt. Es ist empfohlen, die Grube in der Länge einer stehenden Person, durchschnittlicher Größe, mit hochgehobenen Armen auszuheben und sie zu verbreitern. Es ist Pflicht, den Verstorbenen mit der Brust zur Gebetsrichtung hinzuwenden. Die Beisetzung in einer Fisqiyyah ist nicht erlaubt.



 Dhimmiyy: Nichtmuslim, der unter der Herrschaft des islamischen Staates lebt und diesem eine Abgabe (al-Djizyah) entrichtet.

Fisqiyyah: Leichenraum, in dem mehrere Leichen, anstatt beerdigt, untergebracht werden.

 
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